Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Abschnitt 1
Unterschutzstellung
§1
Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
(zu § 20e Abs. 1 und 2, § 26a BNatSchG)
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
§ 2
Ausnahmen von einzelnen Verboten
(1) Die Verbote des § 20f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Absatz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.
§ 3
Nicht besonders geschützte Tierarten,
für die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
(zu § 26 Abs. 3a BNatSchG)
Die Verbote des § 20f Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für lebende Exemplare folgender Arten:
Castor canadensis Amerikanischer Biber
Chelydra serpentina Schnappschildkröte
Macroclemys tenuninckii Geierschildkröte
Sciurus carolinensis Grauhömchen.
Abschnitt 2
Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
§ 4
Teile und Erzeugnisse
(zu § 20e Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d des Bundesnaturschutzgesetzes sind
1.die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten,
2.andere Gegenstände, bei denen aus einem Beleg, aus der Verpackung, aus einer Marke, aus einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse handelt.
§ 5
Aufnahme- und Auslieferungsbuch
(zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 500 Deutsche Mark beträgt; sind die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 5 Abs. 1 Satz 2:
Lfd. Nr. Ein- gangs- tag Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen Abgangstag Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des Abganges
(2) Absatz 1 Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Pilze der in § 2 Abs. 1 aufgeführten und für Tiere der nachstehenden Arten soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht.
Astacus astacus Edelkrebs
Austropotamobius torrentium Steinkrebs
Helix aspersa Gefleckte Weinbergschnecke
Helix pornatia Gewöhnliche Weinbergschnecke
Homarus gammarus Hummer
Acipenseriformes spp. Störartige ausgenommen tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse
2. für durch künstliche Vermehrung gewonnene Pflanzen,
3. soweit eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird,
4. für Tiere und Pflanzen, bei denen auf Grund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist.
5. für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(3) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des Bundesnatur-schutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgescblossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. Andere gesetzliche Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Haltung, Kennzeichnung
§ 6
Haltung von Wirbeltieren
besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 - BNatSchG)
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausgenommen Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung aufgeführten Arten, dürfen nur gehalten werden. wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt.
Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der unter Absatz 1 fallenden streng geschützten Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
§ 7
Kennzeichnungspflicht
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
(1) Wer
1. lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhangs A der Verordnung EG Nr. 338/97
2. lebende, nicht unter Nummer 1 fallende Vögel der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten,
hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe des
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 3,
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6
zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung von Tieren der in Absatz 1 genannten Arten hat ab dem 01.Januar 2001 zu erfolgen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.939/97 der Kommisssion vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Abl. EG Nr. L 140 S.9) die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (Abl. EG Nr. L 145 S.3) geändert worden ist, bleiben unberührt
§ 8
Kennzeichnungsmethoden
(1) Für Tiere der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden:
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. Transponder für Säugetiere, Vögel und Reptilien in Anlage 6 Spalte 6 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten, für gezüchtete Vögel allerdings nur, soweit sie nicht nach Nummer 1 mit einem geschlossenen Ring versehen werden können, die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g) wiegen oder ein solches Gewicht erreichen können;
3. offene Ringe für Vögel der in Anlage 6 Spalte 4 mit einem (+) bezeichneten Arten, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
Soweit durch Satz 1 keine Kennzeichnungsmethoden festgelegt wird, sind folgende Kennzeichen zugelassen:
1. Dokumentationen äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Körpermerkmale (Dokumentation) für Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 7 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. sonstige Kennzeichen für Säugetiere der in Anlage 6 Spalte 8 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten.
Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 3 bis 8 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind,
sowie für Bastarde von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Für Vögel der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arten sind Kennzeichen nach folgender Maßgabe zu verwenden:
1. geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel der in Anlage 6 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten;
2. im übrigen, oder soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 nicht möglich ist, offene Ringe;
3. soweit eine Kennzeichnung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist, Transponder, Dokumentation oder sonstige Kennzeichen für Vögel der in Anlage 6 Spalten 7 oder 8 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Arten.
(3) Ringe müssen eine Größe aufweisen, daß sie nach vollständigen Auswachsen des Beins nur durch Zerstörung des Rings oder Verletzung des Vogels entfernt werden können. Dazu sind grundsätzlich Ringe der in Anlage 6 Spalte 5 vorgegebenen Größe zu verwenden. Von den Vorgaben in Satz 2 kann für Vögel bestimmter Rassen oder Populationen abgewichen werden, soweit die Verwendung von Ringen der dort genannten Größe entweder zu Verletzungen beim Vogel führt oder - abweichend von Satz 1 - ein Entfernen des Rings möglich ist.
§ 9
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt, wenn ein verletztes oder krankes Wirbeltier aufgenommen wird, um es gesund zu pflegen und es wieder in die Freiheit zu entlassen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 7 zulassen für Vögel, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden.
(2) Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 entfällt auch, wem ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen ist. Vor Inkrafttreten der Verordnung angebrachte Kennzeichnungen, die nicht unter Satz 1 fallen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde als Kennzeichnung im Sinne des § 7 anerkennen, soweit eine gleichwertige Individualisierung sichergestellt ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von den §§ 7 und 8 zulassen, wenn die vorgesehenen Kennzeichnungsmethoden wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften der Tiere nicht angewandt werden können. Vorrangig sind andere für die betreffende Art mit einem Kreuz (+) bezeichnete Kennzeichnungsmethoden anzuordnen. Soweit dies nicht möglich ist, können aber die in Anlage 6 Spalten 3 bis 9 genannten Kennzeichnungsmethoden hinaus weitere geeignete Kennzeichnungsmethoden, insbesondere molekulargenetische Methoden, zugelassen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu verbinden, die Kennzeichnung nachzuholen, sobald mit einem Fortfall der in Satz 1 genannten Hindernisse gerechnet werden kann.
§ 10
Anforderungen an Kennzeichen
(1) Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie vom Tier nicht zerstört werden können, ihre Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist und ihre Entfernung nur durch Zerstörung des Ringes oder Verletzung des Tieres möglich ist. Offene Ringe müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Transponder müssen in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Code Struktur"1) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muß einmalig und darf nach Herstellung nicht veränderbar sein. Die Transponder müssen ferner den im Standard ISO 11785: 1996 (E) "Radio-Frequency Identification of Animals - Technical Concept"1) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen.
(3) Eine Dokumentation muß eine zeichnerische oder fotografische Darstellung der Körperpartie enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muß zu Größe oder Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten.
§ 11
Ausgabe von Kennzeichen
(1) Für die Kennzeichnung nach dieser Verordnung sind nur Ringe und Transponder zu verwenden, die von Vereinen ausgegeben werden, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hierfür zugelassen wurden.
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt,
2. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet, insbesondere eine sichere Kontrolle der Ring- und Transponderausgabe gewährleistet
3. nicht vereinsangehörigen Personen den Bezug von Kennzeichen zu denselben Bedingungen wie Vereinsmitgliedern ermöglicht,
4. rechtsfähig ist.
(3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung mit folgenden Angaben aufweisen: Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer.
(4) Ringe für Papageien und Sittiche dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Psittakoseverordnung ausgegeben werden.
(5) Der Verein hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vierteljährlich die Beschriftung von in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegebenen Kennzeichen sowie Name und Anschrift der Empfänger in für die elektronische Datenverarbeitung geeigneter Form zu übermitteln sowie dieser und dem Bundesamt für Naturschutz auf Anfrage unverzüglich entsprechende Angaben zu machen.
(6) Nicht verwendete Ringe sind spätestens zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben wurden, an die ausgebende Stelle zurückzugeben oder vom Besitzer zu vernichten. Durch Tod eines Tieres freigewordene Ringe sind unverzüglich vom Besitzer zu vernichten oder an die ausgebende Stelle zurückzugeben. Im Falle der Präparation verbleibt der Ring am Vogel. Soweit Ringe vernichtet werden oder beim Präparat verbleiben, ist dies der ausgebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die ausgebende Stelle informiert hierüber die nach Landesrecht zuständige Behörde im Rahmen ihrer Mitteilung nach Absatz 5.
Abschnitt 4
Verbote
§ 12
Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(zu § § 20d Abs. 4, 26a BNatSchG)
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:
1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
3. mit Armbrüsten,
4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können.
(2) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist es gestattet, Bisams (ondatra zibethicus) mit Fallen, ausgenommen Käfigfallen mit Klappenschleusen (Reusenfallen), zu bekämpfen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte, insbesondere zum Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder zur Abwehr von land-oder fischerei- oder sonstigen erheblichen gemeinwirtschaftlichen Schäden erforderlich ist. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass ein unbeabsichtigtes Fangen von sonstigen wildlebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nachzucht für einen dieser Zwecke
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (AB1. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (AB1. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, und Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (AB1. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (AB1. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.
(4) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (AB1. EG Nr-. L 308 S.1) bleibt unberührt.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Ländervorbehalt
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet
5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
7. entgegen § 11 Abs. 6 einen Ring nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet und nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
8. entgegen § 12 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet.
§15
Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Ausnahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen auch allgemein zulassen.
Artikel 2
Änderung der Psittakoseverordnung
In § 2 der Psittakoseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S.2111) wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind."
Artikel 3
Änderung
der Bundeswildschutzverordnung
Die Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S.2040) wird wie folgt geändert:
§3 Abs.3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kennzeichnung der gemäß Absatz 1 gehaltenen Greifen und Falken der Anlage 4 hat nach den Bestimmungen der §§7 bis 11 der Bundesartenschutzverordnung zu erfolgen."
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S.1677, 2011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 1997 (BGBl. I S.1327), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 1999
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Funke
Die 1. Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft.
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