Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994)
- Auszüge -
Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier und Pflanzenarten
§ 20
Aufgaben des Artenschutzes
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff ,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst, Jagd und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 20a
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
1. Tiere
a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten,
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
3. Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art,
eine wildlebende Tier oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wildlebende Tier oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
6. europäische Vogelarten,
in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
7. besonders geschützte Arten
1. Tier und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (AB1. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nn L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November 1997 (ABL EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
c) Tier und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 1 aufgeführt sind,
8. streng geschützte Arten,
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) c) in einer Rechtsverordnung nach § 20 e Abs. 2 aufgeführt sind,
9. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,
10. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
11. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs oder Kaufverhandlungen,
12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
13. rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
14. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
15. Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABL EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABI. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABL EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger bekannt.
§ 20b
Allgemeine Vorschriften für den Arten und Biotopschutz
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz, Pflege und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
§ 20 c
Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2. offene Binnendünen, offene natürliche Block und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3. Bruch, Sumpf und Auwälder,
4. Fels und Steilküsten, StrandwäIle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen anordnen.
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen.
§ 20d
Allgemeiner Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
3. niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
4. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen
2. wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,
3. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wildlebender Tier oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§20e
Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 2 0 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 2 0 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b besonders geschützte
a) Tier und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländische Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 2 Of ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(5) Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§20f
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist,- Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist,- Brut,- Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be-oder verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zuhalten, anzubieten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
(2a) Die Besitz und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a bestimmt sind.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land,- forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 2 0 c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.
§20g
Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig
1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind,
2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat auf einer Einfuhrbescheinigung vermerkt, dass die Tiere oder Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der in § 20 f Abs. 2 a Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3 a rechtmäßig im Inland erworben worden sind.
(2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für
1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, soweit sie nicht in Anhang III der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind.
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 a Satz 2 ausgenommen
1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni 1994,
2. Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981
rechtmäßig erworben worden sind,
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 20 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(3) Abweichend von den Besitz und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(4) Abweichend von den Verboten des § 2 Of Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften f einer zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(5) Die nach den §§ 21 c und 21 d Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land,- forst,- fischerei,- wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier und Pflanzenwelt oder
3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 2 Of zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20 f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.
§ 21 c
Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
3. das Bundesamt für Naturschutz
a) für die Erteilung von Ein und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VH Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden,
3. die nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern, 4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§ 21 d
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen.
§ 21 e
Verfahren bei der Ein und Ausfuhr
Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein oder ausführt, hat sie zur Ein oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
§21f
Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz oder Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(3) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein oder Ausfuhr Besitz und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
§ 21g
Kosten
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 22
Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 3 1. August 198 0 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in Besitz hatte.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht.
(3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21 f gilt entsprechend; § 21 f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.
§ 23
Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozesordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24
Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden,
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen.
§ 26
Sonstige Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwerben, be oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über
2. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
3. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht,
4. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen,
5. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, dass der Halter oder Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet ist,
2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
3. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken,
4. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Tieren für den Nachweis nach § 22,
5. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, die künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22,
6. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz und Vermarktungsverbote.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 20 f Abs. 2 a Nr. 2 die Verbote des § 2 Of Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 3 a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§26a
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen.
§26b
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
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