Hinweise zur EG-Verordnung 338/97 hier:

Handel innerhalb eines Mitgliedstaates

(nur für Arten, welche der Verordnung 338/97 unterliegen)

 Die Verordnung, welche am 01.06.1997 in Kraft getreten ist, regelt den Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zwischen der EU und Drittstaaten sowie innerhalb eines Mitgliedstaates weitestgehend abschließend.

1. Begriffsbestimmung:

Verkauf: jede Form des Verkaufs, auch Vermieten, Tausch, sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt.

Angebot zum Verkauf: jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen.

2. Meldepflicht:

Alle Arten der Anhänge A und B unterliegen der Meldepflicht gemäß § 6 der Bundesartenschutzverordnung.

Das bedeutet, alle Zugänge durch Kauf sowie alle Nachzuchten sind unverzüglich anzuzeigen (egal ob das Exemplar verkauft werden soll oder nicht, bei der Meldung ist das Schlupfdatum / Datum des Erwerbes anzugeben). Dasselbe gilt für die Abgänge.

Bei der Abmeldung von verendeten Exemplaren ist das Original einer Bescheinigung oder Nachzuchtbestätigung an die Behörde zurückzusenden.

Auszug aus:

§ 6 Haltung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Anzeigepflicht

Nach Beginn der Haltung ist der Bestand der Tiere unverzüglich anzuzeigen. Nach der Bestandsanzeige ist der Zu- und Abgang sowie die Kennzeichnung von Tieren ebenfalls schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.

Die Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

3. Nachweispflicht:

Der Nachweis über die Herkunft eines Exemplars des Anhang A kann nur anhand einer Bescheinigung erbracht werden. Wobei schon beim oder vor dem Kauf auf den Inhalt der jeweiligen Bescheinigung zu achten ist.

Zum Beispiel:

-auf ein Vermarktungsverbot

-auf eine einmalige Vermarktung

-auf eine nachträgliche Kennzeichnung mit einem Transponder usw.

Der Nachweis über die Herkunft von Exemplaren des Anhang B kann mit

-Nachzuchtbestätigung

-Kopie einer Einfuhrgenehmigung

-generell mit CITES-Bescheinigungen für Arten die vor dem 01.06.1997 geboren / geschlüpft sind

-einen geschlossenen Ring (Voraussetzung: die jeweiligen Tiere (auch Nachzuchten) sind bei einer Behörde angemeldet - Meldepflicht!)

erbracht werden.

Offene Ringe werden nicht als Nachweis anerkannt (gilt auch für eigene Nachzuchten, welche nicht verkauft werden sollen)

4. Bescheinigungspflicht:

Generell gilt die Bescheinigung nur für A-Arten.

EG-Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit grundsätzlich mit der Verwendung für den auf der Bescheinigung vermerkten Zweck oder durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, z.B. Inhaberwechsel, Wechsel der Unterbringung, Änderung des Kennzeichens, Tod oder Zerstörung des Exemplars. Eine Ausnahme hiervon gilt für die sog. „Züchterbescheinigungen".

5. Kennzeichnung:

Eine Kennzeichnungspflicht (d.h. eindeutige Kennzeichnung: geschlossener Ring oder Transponder mit zusätzlichen offenen Ring) besteht für alle Arten.

* Gemäß § 7 Bundesartenschutzverordnung sind alle Arten, die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung (22.10.1999) im Inland gehalten worden, bis zum 1. Januar 2001 eindeutig und unverwechselbar zu kennzeichnen. Werden Tiere an andere abgegeben, sind Tiere vor Abgabe zu kennzeichnen.

Die verschiedenen Kennzeichnungsmethoden (§ 8 Bundesartenschutzverordnung) sollten im Regierungspräsidium erfragt werden. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 9 der BArtSchV) können zugelassen werden:

-bei aufgenommenen (freie Natur) verletzten und kranken Tieren, die gesund gepflegt und wieder in die Freiheit entlassen werden (nur für einen bestimmten Personenkreis bestimmt)

-wenn ein Wirbeltier im Vollzug artenschutzrechtlicher Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund von Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten bereits mit einem Kennzeichen versehen sind

-vor Inkrafttreten der Verordnung angebrachte Kennzeichnungen, welche die Behörde als Kennzeichnung im Sinne von § 7 anerkannt (geschlossener Ring, Transponder)

-wenn die Kennzeichnungsmethoden wegen körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften nicht angewandt werden können - hier werden vorrangig andere für die betreffende Art bezeichnete Kennzeichnungsmethoden angeordnet (z.B. Dokumentation).

Die Anforderungen an die Kennzeichen sind ebenfalls bei Bedarf im Regierungspräsidium zu erfragen.

Muss ein Ring entfernt werden, so sollte dies im Beisein eines Tierarztes oder einem Vertreter der Naturschutzbehörde geschehen (man sollte sich dies dann auch schriftlich bestätigen lassen).

Ein Ring an einer Bescheinigung (oft üblich) stellt die Herkunft eines Exemplars sofort in Frage, da keine Zuordnung der Bescheinigung zum Tier nicht mehr möglich ist oder erfolgen kann.

 6. Antrag auf Bescheinigungen / Nachzuchtbestätigungen:

Der Antrag auf Bescheinigung / Nachzuchtbestätigungen erfolgt generell schriftlich (Unterschrift nicht vergessen).

Weiterhin sollten folgende Mindestangaben einem Antrag zu entnehmen sein:

-wissenschaftlicher Artname

-deutscher Artname

-Beschreibung des Exemplars (Kennzeichnung, Geburtsdatum, Geschlecht)

-Nummer im Nachweisbuch / Zuchtbuch

-Nachweis über Legalität (Elterntiere)

7. Abschließend:

Das Vermarktungsverbot des Artikels 8 Abs. 1 der EG-VO 338/97 für Exemplare des Anhanges A gilt auch für Arten des Anhanges B, deren legale Herkunft nicht nachgewiesen werden kann.

Keine Abgabe von Exemplaren ohne den entsprechenden Bescheinigungen / Nachweisen.

Hinweis:

Die Zusammenstellung erfüllt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, sie soll eine kleine Hilfestellung bieten und auch nur für den Bereich der Vögel bestimmt sein.

Spezielle Anfragen können schriftlich sowie telefonisch an uns gerichtet werden.

Bitte beachten Sie die Bundesartenschutzverordnung (Inkrafttreten: 22. Oktober 1999).

Bezüge auf die Bundesartenschutzverordnung wurden kursiv geschrieben.

Für die Richtigkeit der Abschrift übernehmen wir keine Gewähr.

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