Gutachten
über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
Sachverständigengruppe
Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln
Stand: 10.01.1995
1I. Allgemeiner Teil
Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie z.B. tropische Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Páramos bis in Höhen von 4.000 m über NN und darüber.
Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Sämereien auf, andere Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.
Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter.
Zur Zeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzuchtstatistik 1984 - 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort.
Wellensittiche, Melopsittacus undulatus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus, werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes Gutachten ist in Arbeit).
Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit vorhandene, nur auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim Verkauf von Papageien auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen werden, daß sie artgeprägt sind.
Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht gewährleistet ist.
Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung, z.B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenständen, zu entsprechen.
Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhaltung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen.
Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträglichkeit ist zu achten.
Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen) werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt.
Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz genehmigungspflichtig; entsprechend der Psittakoseverordnung sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne fest.
1II. Spezieller Teil
Im folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und andere nektartrinkende Arten eingeteilt.
A. Allgemeine Haltungsansprüche
Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden.
Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen.
Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die Grundfläche von Käfigen und Volierenanlagen muss deshalb mindestens 50% größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A angegeben.
Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bissverletzungen erforderlich sein.
Bei Außenvolierenhaltung muss ein Schutzraum oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, z.B. strengem Frost, dürfen die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe weiter unten angeführt.
Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu reinigen.
Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und möglichst einmal wöchentlich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden oder mit einem Belag aus Sand, Kies o.ä. versehen sein.
Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, soll leicht zu reinigen und muss so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können.
Die Vergitterung soll aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert.
Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit wesentlich mehr Nistkästen angeboten werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.
Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht, Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es müssen, je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungen-aufzucht, tierisches Eiweiß angeboten werden.
Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden.
Fledermauspapageien, Schwalbensittiche und einige Loriarten benötigen neben dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch Obst.
Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchungen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.
1. Sittiche mit den Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Geopsittacus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
1.1 Grundsätzliches
Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und Steppen als auch Wälder bewohnen.
Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL) um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten ist der Arasittich, Rhynchopsitta pachyrhyncha, mit einer GL um 38 cm und einer KM um 440 g.
Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger große Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.
1.2 Unterbringung
Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werden, andere Sittiche benötigen nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen.
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m²
bis 25 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,0 1
über 40 3,0 x 1,0 x 2,0 2
Die Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im ersten Jahr Temperaturen von mindestens 10°C erforderlich.
Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
2.1 Grundsätzliches
Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in alpine Regionen.
Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien der Gattung Forpus (GL 12 - 15 cm, KM 25 - 30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea, Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g).
Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im Schwarm, zur Brutzeit meist paarweise.
2.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m²
bis 25 cm 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 25 bis 40 2,0 x 1,0 x 1,0 1
über 40 3,0 x 1,0 x 2,0 2
Während der Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40 m untergebracht werden.
Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen 10°C nicht unterschreiten.
Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus kann die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für den Kea genügt ein Witterungsschutz.
Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjährig Schlafkästen, andere Arten beziehen Höhlen meist nur zur Fortpflanzung.
3. Aras mit den Gattungen
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
3.1 Grundsätzliches
Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und Mittelamerika. Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden Bäumen.
Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn-Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500 g).
Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen.
3.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m²
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1
über 40 bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1
über 60 4,0 x 2,0 x 2,0 2
Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet.
4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
4.1 Grundsätzliches
Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen Landschaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche der Äquatorialzone (bis 4000 m über NN).
Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g.
Zu den größten Loris gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240 g.
Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen, die auf der Suche nach Nahrung, d.h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nektar liefern, umherstreifen.
4.2 Unterbringung
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
Gesamtlänge der Vögel in cm bezogen auf Arten Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m Grundfläche des Schutzraumes in m²
bis 20 1,0 x 0,5 x 0,5 0,5
über 20 2,0 x 1,0 x 1,0 1
Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, z.B. Charmosyna papou, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Volieren können auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.
Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss frisch zubereitet sein und das Futtergeschirr gründlich gereinigt werden.
B. Besondere Haltungsbedingungen1. Kranke oder verletzte Vögel
Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
2. Zoofachhandel
In Zoofachgeschäften können Käfige oder Volieren vorübergehend mit der doppelten Anzahl Papageien besetzt werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, daß die Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften bzw. Filialen eingeschränkt gehalten wurden und dadurch die Verweildauer, einschließlich Quarantäne, von 3 Monaten überschritten wird. An den Käfigen muss durch Hinweise deutlich erkennbar sein, dass die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird.
3. Transport innerhalb Deutschlands
Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muss so durchgeführt werden, dass transportbedingte Verletzungen vermieden werden.
Deshalb sollen Papageien während des Transportes grundsätzlich einzeln transportiert werden.
Alle Transportkästen müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dürfen keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und ausreichend belüftet sein.
Die Länge des Transportkastens muss mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.
Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleichzeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt.
Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.
4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen
a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An-und Abreise, maximal 4 Tage betragen.
b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden.
Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
c) Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie an Ausstellungsbedingungen gewöhnt sind.
d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzuweisen.
e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur Ausstellung zu transportieren.
Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden
f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder tief wie die eineinhalbfache Körperlänge des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muss die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der gehaltenen Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der zusätzliche Platzanspruch für jedes weitere Tier um 50%.
g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen enthalten.
h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.
i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, dass sie nicht durch Kot verschmutzt werden können. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten werden.
j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein.
Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen.
5. Vogelmärkte/Vogelbörsen
Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Absätze d bis j des Punktes 4, Abschnitt B, eingehalten werden.
Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.
Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinngemäß auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden.
6. Übergangszeiten
Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sollen innerhalb von drei Jahren angepasst werden.
Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie sich nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte mit Artgenossen muss eine täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein.
Bei Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen.
Helmut Brücher
Deutscher Naturschutzring e.V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
Dr. Renate van den Elzen
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e.V.
Dr. Angelika Fergenbauer-Kimmel
Theo Pagel
Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann
Gesellschaft für Tropenornithologie e.V.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
Dr. Ulrich Schürer
Verband deutscher Zoodirektoren e.V.
Dr. Jörg Styrie
Deutscher Tierschutzbund e.V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
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Differenzprotokoll
zu dem Gutachten
„Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien"
vom 10. Januar 1995
Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Einschränkung der Flugfähigkeit durch Kupieren oder Beschneiden der Flügelfedern wird abgelehnt.
2. Die Volierenlänge für Großaras (über 60 cm Gesamtlänge) muss mindestens 6 m betragen.
3. Handaufzucht und Kunstbrut dürfen nur bei Jungvögeln, die von ihren Eltern nicht erfolgreich aufgezogen werden, durchgeführt werden.
4. Die doppelte Volierenbelegung für den Zoofachhandel wird abgelehnt.
Zusatzerklärung:
1. Die Haltung von Naturentnahmen durch private Halter wird abgelehnt.
2. Die Käfig- und Volierenmaße sind insgesamt zu klein.
Der Deutsche Tierschutzbund e.V. gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:
1. Die Haltung von Papageien im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung sollte sich auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen beschränken.
2. Der Deutsche Tierschutzbund lehnt Naturentnahmen generell ab. Solange Naturentnahmen zugelassen sind, sollten die Tiere über die gesamte Lebenszeit nur in Volieren gehalten werden.
3. Die empfohlenen Käfigmindestgrößen sind nicht ausreichend. Sie müssen so bemessen sein, dass die Vögel nicht nur sitzen, hüpfen und klettern können, sondern auch 1 - 2 Flugschwünge im Käfig möglich sind. Ergänzend ist Freiflug zu gewähren.
4. Das Kürzen der Handschwingen, das einseitige Amputieren einer Flügelspitze oder sonstige Manipulationen am Tier, um diese an das Haltungssystem anzupassen, werden abgelehnt.
5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert.
6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen werden abgelehnt.
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Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (BGBl. I S. 199).
-Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie der Käfig oder die Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art temperiert werden kann.
-Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.
-Vogelmarkt/Vogelbörse sind solche Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.
© 2000 Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
http://www.bna-ev.de/
Erstellt:
Geändert: 2000-01-03, SR
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